Satzung
der Aktion Lebenshilfe für Indiens Strassenkinder e.V.

(Auszug: §1 - §3)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen A.L.I. S.K. (“Aktion Lebenshilfe für Indiens Straßenkinder“) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe in Indien. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Bau und Unterhaltung von Kinderheimen in Indien, um dortigen Straßenkindern ein Zuhause zu geben
  • Ermöglichung des Schulbesuches
  • Vermittlung von Patenschaften für die Kinder
  • begleitende Maßnahmen, die den Kindern ein menschenwürdiges Leben ermöglichen

Um unsere Ziele zu verwirklichen soll dabei eng mit der gemeinnützigen Organisation “Ali S.K. Memorial Society for the Children“ vor Ort zusammengearbeitet werden. Der genannte Verein ist in Indien als gemeinnützig anerkannt. Er verpflichtet sich in angemessenen Abständen Rechenschaftsberichte an den Verein Aktion Lebenshilfe für Indiens Straßenkinder abzulegen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem Zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person ab dem 16. Lebensjahr werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Gründungsmitglieder sind Vereinsmitglieder. - Ehrenmitglieder können vom Vorstand auf Vorschlag ernannt werden. Dazu bedarf es des einstimmigen Beschluss der Vorstandsmitglieder. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an ein Vorstandsmitglied zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

 

 

 

 

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(PDF, 25KB)

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